Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen


für An­zei­gen- und Bei­la­gen-Aufträge

1.1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nach folgen den Allgemeinen Geschäfts bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden und sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

1.2. Vertragsschluss – Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. – Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muß er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. – Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung …) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

2. An­zei­ge­nauft­rä­ge sind im Zwei­fel in­ner­halb ei­nes Jah­res nach Ver­trags­schluß ab­zu­wickeln. Ist im Rah­men ei­nes Ab­schlus­ses das Recht zum Abruf ein­zel­ner An­zei­gen ein­ge­räumt, so ist der Auf­trag in­ner­halb ei­nes Jah­res seit Er­schei­nen der er­sten An­zei­ge ab­zu­wickeln, so­fern die er­ste An­zei­ge in­ner­halb der in Satz 1 ge­nann­ten Frist ab­ge­ru­fen und ver­öf­fent­licht wird. Für je­de Aus­ga­be bzw. Aus­ga­ben­kom­bi­na­tion ist ein ge­son­der­ter Ab­schluß zu tä­ti­gen.

3. Bei Ab­schlüs­sen ist der Auf­trag­ge­ber be­rech­tigt, in­ner­halb der ver­ein­bar­ten bzw. der in Zif­fer 2 ge­nann­ten Frist auch über die im Auf­trag ge­nann­te An­zei­gen­men­ge hin­aus wei­tere An­zei­gen ab­zu­ru­fen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechen den Nachlaß, sowie 50% Ausfallkosten (von vereinbarter Mindestgröße) pro nicht erfüllter Insertion dem Verlag, zurückzuerstatten. (Das heißt wenn z.B.bei einen Anzeigen-/Beilagenvertrag von 12 Buchungen nach 4 Terminen storniert wird, werden die gewährten 10% Nachlass in Rechnung gestellt und die stornierten 8 weiteren Buchungen werden mit 50% in Rechnung gestellt werden.) Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Er­rech­nung der Ab­nah­me­men­gen wer­den Text-Millimeterzeilen dem Preis ent­spre­chend in An­zei­gen-Millimeter um­ge­rech­net.

6. Auf­trä­ge für An­zei­gen und Fremd­bei­la­gen, die erk­lär­ter­ma­ßen aus­schließ­lich in be­stimm­ten Num­mern, be­stimm­ten Aus­ga­ben oder an be­stimm­ten Plät­zen der Druck­schrift ver­öf­fent­licht wer­den sol­len, müs­sen so recht­zei­tig beim Ver­lag ein­ge­hen, daß dem Auf­trag­ge­ber noch vor An­zei­gen­schluß mit­ge­teilt wer­den kann, wenn der Auf­trag auf die­se Wei­se nicht aus­zu­füh­ren ist.

7. Text­teil-Anzeigen sind An­zei­gen, die mit min­de­stens drei Sei­ten an den Text und nicht an an­de­re An­zei­gen ang­ren­zen. An­zei­gen die auf­grund ih­rer re­dak­tio­nel­len Ge­stal­tung nicht als An­zei­ge er­kenn­bar sind, wer­den als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort „An­zei­ge“ deut­lich kennt­lich ge­macht.

8. Der Ver­lag be­hält sich vor, An­zei­gen­auft­rä­ge – auch ein­zel­ne Abru­fe im Rah­men ei­nes Ab­schlus­ses – und Bei­la­ge­nauft­rä­ge we­gen des In­halts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen Grund­sät­zen des Ver­la­ges ab­zu­leh­nen. Auch bei rechts­ver­bind­lich be­stä­tig­ten Auf­trä­gen kön­nen An­zei­gen und Bei­la­gen zu­rück­ge­wie­sen wer­den, wenn de­ren In­halt nach pflicht­ge­mä­ßem Er­mes­sen des Ver­la­ges ge­gen Ge­set­ze, be­hörd­li­che Be­stim­mun­gen oder die gu­ten Sit­ten ver­stößt oder de­ren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag un­zu­mut­bar ist. Dies gilt auch für Auf­trä­ge, die bei Ge­schäfts­stel­len, An­nah­me­stel­len oder Ver­tre­tern auf­ge­ge­ben wer­den. Bei­la­ge­nauft­rä­ge sind für den Ver­lag erst nach Vor­la­ge ei­nes Mu­sters der Bei­la­ge und de­ren Bil­li­gung bin­dend. Bei­la­gen, die durch For­mat oder Auf­ma­chung beim Le­ser den Ein­druck ei­nes Be­stand­teils der Zei­tung er­wecken oder Frem­dan­zei­gen ent­hal­ten, wer­den nicht an­ge­nom­men. Die Ab­leh­nung ei­nes Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich mit­ge­teilt.

9. Für die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung des An­zei­gen­tex­tes und ein­wand­frei­er Druckun­ter­la­gen oder der Bei­la­gen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Für er­kenn­bar un­gee­ig­ne­te oder be­schä­dig­te Druck­vor­la­gen for­dert der Ver­lag un­ver­züg­lich Er­satz an. Der Ver­lag ge­währ­lei­stet die für den be­leg­ten Ti­tel üb­li­che Druck­qua­li­tät im Rah­men der durch die Druckun­ter­la­gen ge­ge­be­nen Mög­lich­kei­ten.

10. Der Auf­trag­ge­ber hat bei ganz oder teil­wei­se un­le­ser­li­chem, un­rich­ti­gen oder bei un­voll­stän­di­gem Ab­druck der An­zei­ge Ansp­ruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder ei­ne ein­wand­freie Er­sat­zan­zei­ge, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der An­zei­ge bee­int­räch­tigt wur­de. Läßt der Ver­lag ei­ne ihm hier­für ge­stell­te an­ge­mes­se­ne Nach­frist ver­strei­chen, so hat der Auf­trag­ge­ber ein Rück­tritts­recht. Scha­de­ner­sat­zansp­rü­che aus Un­mög­lich­keit der Lei­stung, aus Ver­zug, aus po­si­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trag­s-ab­schluß und aus uner­laub­ter Hand­lung sind – auch bei te­le­fo­ni­scher Auf­trag­ser­tei­lung – aus­ge­schlos­sen, es sei denn, sie be­ru­hen auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Ver­le­gers, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder ei­nes Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Wei­ter­ge­hen­de Haf­tun­gen für den Ver­lag sind aus­ge­schlos­sen. Rek­la­ma­tio­nen müs­sen in­ner­halb vier Wo­chen nach Ein­gang der Rech­nung gel­tend ge­macht wer­den.

11. Pro­beab­zü­ge wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch ge­lie­fert und ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit der zu­rück­ge­sand­ten Pro­beab­zü­ge. Sen­det der Auf­trag­ge­ber den ihm recht­zei­tig über­mit­tel­ten Pro­beab­zug nicht in­ner­halb der ge­setz­ten Frist zu­rück, so gilt die Ge­neh­mi­gung zum Druck als er­teilt.

12. Sind kei­ne be­son­de­ren Grö­ßen­vor­schrif­ten ge­ge­ben, so wird die nach Art der An­zei­ge üb­li­che, tat­säch­li­che Ab­druck­hö­he der Be­rech­nung zu­grun­de ge­legt.

13. Falls der Auf­trag­ge­ber nicht Vor­aus­zah­lung lei­stet, wird die Rech­nung so­fort, mög­lichst aber vier­zehn Ta­ge nach Ver­öf­fent­li­chung der An­zei­ge über­sandt. Die Rech­nung ist in­ner­halb der aus der Preis­li­ste er­sicht­li­chen vom Em­pfang der Rech­nung an lau­fen­den Frist zu be­zah­len, so­fern nicht im ein­zel­nen Fall ei­ne an­de­re Zah­lungs­frist oder Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart ist.

14. Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Ver­zugs­zin­sen so­wie die Ein­zie­hungs­ko­sten be­rech­net. Der Ver­lag kann bei Zah­lungs­ver­zug die wei­tere Aus­füh­rung des lau­fen­den Auf­tra­ges bis zur Be­zah­lung zu­rück­stel­len und für die rest­li­chen An­zei­gen Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Bei Kon­kur­sen und Ver­glei­chen ent­fällt jeglicher Nach­laß. Bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des ist der Ver­lag be­rech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit ei­nes An­zei­ge­nab­schlus­ses das Er­schei­nen wei­te­rer An­zei­gen oh­ne Rück­sicht auf ein ur­sprüng­li­ches ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel von der Vor­aus­zah­lung des Bet­ra­ges und von dem Aus­gleich of­fen­ste­hen­der Rech­nungs­bet­rä­ge ab­hän­gig zu ma­chen, oh­ne daß hie­raus dem Auf­trag­ge­ber ir­gend­wel­che Ansp­rü­che ge­gen den Ver­lag er­wach­sen. Bei Konkurs, Insolvenz oder Auflösung des Verlages werden Verträge und Abschlüsse gegenstandslos.

15. Der Ver­lag lie­fert mit Rech­nung auf Wunsch ei­nen An­zei­gen­be­leg. Je nach Art und Um­fang des An­zei­ge­nauft­ra­ges wer­den An­zei­ge­naus­schnit­te, Be­leg­sei­ten oder voll­stän­di­ge Be­leg­num­mern ge­lie­fert. Kann ein Be­leg nicht mehr be­schafft wer­den, so tritt an sei­ne Stel­le ei­ne rechts­ver­bind­li­che Auf­nah­me­be­schei­ni­gung des Ver­la­ges über die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung der An­zei­ge.

16. Ko­sten für die An­fer­ti­gung be­stell­ter Druck­stöcke, Ma­tern und Zeich­nun­gen so­wie für vom Auf­trag­ge­ber ge­wün­schte oder zu ver­tre­ten­de er­heb­li­che Än­de­run­gen ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ter Aus­füh­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu tra­gen und er­hält hie­rü­ber ei­ne ge­son­der­te Rech­nung.

17. Aus ei­ner Auf­la­gen­min­de­rung kann ein Ansp­ruch auf Preis­min­de­rung her­ge­lei­tet wer­den, wenn im Ge­samt­durch­schnitt des mit der er­sten An­zei­ge be­gin­nen­den In­se­ra­tions­jah­res die in der Preis­li­ste oder auf an­de­re Wei­se zu­ge­si­cher­te durch­schnitt­liche Auf­la­ge oder – wenn ei­ne Auf­la­ge nicht zu­ge­si­chert ist – die durch­schnitt­lich ver­kauf­te Auf­la­ge des ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jah­res un­ter­schrit­ten wird. Ei­ne Auf­la­gen­min­de­rung ist nur dann ein zur Preis­min­de­rung be­rech­tig­ter Man­gel, wenn sie bei ei­ner Auf­la­ge bis zu 50.000 Exemp­la­ren 20 v. H., bei ei­ner Auf­la­ge bis zu 100.000 Exemp­la­ren 15 v. H. bet­rägt. Darü­ber hin­aus sind et­wai­ge Preis­min­de­rungs- und Scha­de­ner­satzansp­rü­che aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­lag dem Auf­trag­ge­ber von dem Ab­sin­ken der Auf­la­ge so recht­zei­tig Kennt­nis ge­ge­ben hat, daß die­ser vor Er­schei­nen der An­zei­ge vom Ver­trag zu­rück­tre­ten kon­nte.

18. Fehlstreuungen von Beilagen können sich ergeben, wenn Prospektbeilagen zusammenhaften oder bei der Verarbeitung aus den Zeitungen herausfallen. Bedingt durch die technische Zusammenstellung kann eine 100-prozentige Belegung der Zeitung auch bei einwandfreiem Zustand der angelieferten Beilagen nicht garantiert werden. Bis zu 3 Prozent Fehlzustellungen oder Verlust gelten als verkehrsüblich. Bei Fehlstreuungen im Rahmen des Verkehrsüblichen oder in Folge von Mängeln der angelieferten Prospekte entfällt der Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz.

19. Bei Zif­fer­nan­zei­gen wen­det der Ver­lag für die Ver­wah­rung und recht­zei­ti­ge Wei­ter­ga­be der An­ge­bo­te die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns an. Er über­nimmt darü­ber hin­aus kei­ne Haf­tung. Ein­schrei­be­brie­fe und Eil­brie­fe auf Zif­fer­nan­zei­gen wer­den vier Wo­chen auf­be­wahrt. Zu­schrif­ten, die in die­ser Frist nicht ab­ge­holt sind, wer­den ver­nich­tet. Wert­vol­le Un­ter­la­gen sen­det der Ver­lag zu­rück, oh­ne da­zu ver­pflich­tet zu sein. Der Ver­lag be­hält sich im In­ter­es­se und zum Schutz des Auf­trag­ge­bers das Recht vor, die ein­ge­hen­den An­ge­bo­te zur Aus­schal­tung von Miß­brauch des Zif­fern­dien­stes zu Prüf-zwecken zu öff­nen. Zur Wei­ter­lei­tung von ge­schäft­li­chen Anp­rei­sun­gen und Ver­mitt­lung­san­ge­bo­ten ist der Ver­lag nicht ver­pflich­tet.

20. Fil­me oder Auf­sichts­vor­la­gen wer­den nur auf be­son­de­re Anord­nung an den Auf­trag­ge­ber zu­rück­ge­sandt. Die Pf­licht zur Auf­be­wah­rung en­det drei Mo­na­te nach Ab­lauf des Auf­tra­ges.

21. Er­fül­lung­sort ist der Sitz des Ver­la­ges, al­so Burg­dorf. Ge­richts­stand ist, so­weit das Ge­setz zwin­gend nicht an­de­res vor­sieht, der Sitz des Ver­la­ges, al­so Burg­dorf, auch für das Mahn­ver­fah­ren so­wie für den Fall, daß der Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­che Auf­ent­halt des Auf­trag­ge­bers im Zeit­punkt der Kla­geer­he­bung un­be­kannt ist, ist als Ge­richts­stand der Sitz des Ver­la­ges, al­so Burg­dorf, ver­ein­bart.


Zusätzliche Geschäftsbedingungen für SEPA-Verfahren

Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass die Frist für die Versendung der Vorabankündigung (Prenotification), durch die mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als 5 Tage ist.


Zu­sätz­li­che Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Ar­gus-Verlages GmbH

1. Mit der Er­tei­lung ei­nes An­zei­ge­nauft­ra­ges aner­kennt der Auf­trag­ge­ber die Ge­schäfts­be­din­gun­gen und die gül­ti­ge Preis­li­ste des Ver­la­ges.

2. Der Ver­lag wen­det bei Ent­ge­gen­nah­me und Prü­fung der An­zei­gen­tex­te die ge­schäft­süb­li­che Sorg­falt an, haf­tet je­doch nicht, wenn er von den Auf­trag­ge­bern ir­re­ge­führt oder ge­täuscht wird.

3. Der Auf­trag­ge­ber steht für den In­halt und die recht­li­che Zu­läs­sig­keit der für die In­ser­tion zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Text- und Bil­dun­ter­la­gen ein; dem Auf­trag­ge­ber ob­liegt es, den Ver­lag von Ansp­rü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len. Durch Er­tei­lung ei­nes An­zei­ge­nauft­ra­ges ver­pflich­tet sich der In­se­rent, die Ko­sten der Ver­öf­fent­li­chung ei­ner Ge­gen­dar­stel­lung, die sich auf tat­säch­li­che Be­haup­tun­gen der ver­öf­fent­lich­ten An­zei­ge be­zieht, zu tra­gen, und zwar nach Maß­ga­be des je­weils gül­ti­gen An­zei­gen­ta­rifs.

4. Die Prei­se für An­zei­gen aus dem Ver­brei­tungs­ge­biet kön­nen von sol­chen Wer­bungst­rei­ben­den in Ansp­ruch ge­nom­men wer­den, die ih­ren Sitz oder ih­re Nie­der­las­sung im Ver­brei­tungs­ge­biet ha­ben und für sich oder ih­re Nie­der­las­sung oh­ne Ein­schal­tung ei­nes Wer­be­mitt­lers Per­so­nal su­chen, Ge­le­gen­heit­san­zei­gen auf­ge­ben oder orts­ab­hän­gig Wa­ren bzw. Dienst­lei­stun­gen an­bie­ten.

5. Vor­aus­set­zung für ei­ne Pro­vi­sions­zah­lung an Wer­bungs­mitt­ler ist, daß der Auf­trag un­mit­tel­bar vom Wer­bungs­mitt­ler er­teilt wird und Text- bzw. Druckun­ter­la­gen auch von ihm ge­lie­fert wer­den. Die Wer­bungs­mitt­ler und Wer­bea­gen­tu­ren sind ver­pflich­tet, sich in ih­ren An­ge­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­bungst­rei­ben­den an die Preis­li­ste des Ver­la­ges zu hal­ten.
Die vom Ver­lag ge­währ­te Mitt­lungs­ver­gü­tung darf an die Auf­trag­ge­ber we­der ganz noch teil­wei­se wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

6. Et­wai­ge Än­de­run­gen oder Stor­nie­run­gen sind schrift­lich mit ge­nau­er An­ga­be des Tex­tes oder der Aus­ga­be spä­te­stens bis zum An­zei­gen­schluß, bei Bei­la­ge­nauft­rä­gen we­nig­stens 4 Wochen vor dem Streu­ter­min zu über­mit­teln. Bei Ab­be­stel­lun­gen ge­hen ge­ge­be­nen­falls be­reits ent­stan­de­ne Her­stel­lungs- oder Vor­be­rei­tungs­ko­sten zu La­sten des Auf­trag­ge­bers. Im Fall einer nicht fristgerechten Stornierung werden 50% des Anzeigen-/Beilagenauftragwertes in Rechnung gestellt.

7. Jeglicher Nachlass entfällt bei Zahlungsverzug (§264 BGB oder bei Insolvenzverfahren und Zwangsvergleichen)

8. Bei Än­de­run­gen der Preis­li­ste oder der Ge­schäfts­be­din­gun­gen kann für an­ge­lau­fe­nen Ab­schlüs­se ei­ne Ka­renz­zeit ein­ge­räumt wer­den.
a) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen aus ethischen, moralischen und verlagsinternen Gründen nicht zu veröffentlichen.Die Einstufung einer Anzeige, ob privat oder gewerblich, liegt im Ermessen des Verlages.
b) Für private Kleinanzeigen und Familienanzeigen wird keine Rechnug versandt.

9. Der Ar­gus-Verlag be­hält sich das Recht vor, für ört­lich beg­renz­te An­zei­gen so­wie für An­zei­gen in Son­der­bei­la­gen oder Kol­lek­ti­ven Son­derp­rei­se fest­zu­set­zen.

10. Die in der An­zei­genp­reis­li­ste be­zeich­ne­ten Nach­läs­se wer­den nur für die in­ner­halb ei­nes Jah­res er­schei­nen­den An­zei­gen ei­nes Wer­bungst­rei­ben­den ge­währt. Die Frist be­ginnt mit Er­schei­nen der er­sten An­zei­ge.

11. Der Wer­bungst­rei­ben­de hat rück­wir­kend Ansp­ruch auf den sei­ner tat­säch­li­chen Ab­nah­me von An­zei­gen in­ner­halb Jah­res­frist ent­spre­chen­den Nach­laß, wenn er zu Be­ginn der Frist ei­nen Ab­schluß ge­tä­tigt hat, der auf­grund der Preis­li­ste zu ei­nem Nach­laß von vor­nhe­rein be­rech­tigt. Die Ansp­rü­che von Nach­ver­gü­tung oder Nach­be­la­stung ent­fal­len, wenn sie nicht bin­nen drei Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ab­schluß­jah­res gel­tend ge­macht wer­den. (Absatz 10 gilt nicht für gewerbliche Kleinanzeigen bis 50 mm/Anzeige).

12. Nicht so­fort er­kenn­ba­re Män­gel der Druckun­ter­la­gen, die erst beim Druck­vor­gang deut­lich wer­den, beg­rün­den für den Auf­trag­ge­ber kei­nen Ansp­ruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder Er­satz we­gen un­ge­nü­gen­den Ab­drucks.

13. Pla­zie­rungs­wün­sche wer­den nach den ge­ge­be­nen Mög­lich­kei­ten be­rück­sich­tigt. Die Aus­wahl be­stimm­ter Text­sei­ten und ein Aus­schluß von Wett­be­werb­san­zei­gen kön­nen nicht ver­ein­bart wer­den.

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